Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „GüstrowTourismus“ e. V.. Er wurde am 10.12.1991 als Fremdenverkehrsverein Güstrow e.V. gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nr. VR 2938 eingetragen. Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Güstrow.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Das Wirken des Vereins hat den Zweck, den Tourismus im Vereinsgebiet zu fördern und auszubauen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der „GüstrowTourismus“ e.V. ist Träger der „Güstrow – Information“, die offizielle Anlaufstelle für Touristen der Barlachstadt Güstrow. Die Beziehungen zwischen dem Verein und den Angestellten der „Güstrow – Information“ werden in gesonderten Arbeitsverträgen geregelt. Darüber hinaus betreibt der GüstrowTourismus e.V. das Stadtmuseum sowie die Städtische Galerie Wollhalle der Barlachstadt Güstrow.
(3) Der Verein hat die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen erlangen.
(4) Zur Erreichung dieser Zielstellung sind folgende Aktivitäten erforderlich:
(4.1) Betrieb der Geschäftsstelle „Güstrow – Information“ zur Beratung und Betreuung von Gästen sowie Organisation, Koordination, Entwicklung und Vermittlung von touristischen Leistungen.
(4.2) Entwicklung, Koordination und Durchführung des touristischen Marketings im Vereinsgebiet (Leistungsentwicklung, Werbung, Verkaufsförderung und Public Relations)
(4.3) Förderung der touristischen Infrastruktur und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhöhung der touristischen Attraktivität
(4.4) Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltung, Vereinen, Verbänden und kulturellen Einrichtungen
(4.5) Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die die touristischen Entwicklungen fördern
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und die Satzungszwecke unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die nicht unter (1) fallen, aber die Erfüllung der Aufgaben des Vereins fördern.
(3) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung Personen benannt werden, die sich im Rahmen der Erfüllung der Vereinszwecke besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser beschließt über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung per Beschluss verliehen oder aberkannt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
(3.1) Durch den Tod des Mitgliedes; bei Firmen, juristischen Personen und Vereinigungen mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.
(3.2) Durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
(3.3) Durch Ausschluss, wenn wichtige Gründe, wie Verstoß gegen die Satzung, Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele, Störung der guten Zusammenarbeit, vorliegen.
Der Verein GüstrowTourismus e.V. behält sich ebenfalls das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Satzung und/oder der Beitragsordnung sowie bei begründetem Verdacht auf verfassungsfeindliche oder nichtdemokratische Bestrebungen, einzelne Mitglieder vom Verein auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied nur die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Gegen die Entscheidung der Mitgliedschaft ist kein Rechtsmittel anwendbar. (4) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, durch Vorschläge und Anregungen bzw. durch ihre direkte Tätigkeit die Vereinsarbeit zu gestalten.
(2) Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Vereinsarbeit.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Verein in seiner Arbeit zu unterstützen und die Interessen des Vereins zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge nach der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung soll von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlng kann in Präsenz oder online stattfinden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, wenn in einzelnen Punkten keine andere Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder müssen eine Woche vorher bei der/dem Vorsitzenden schriftlich und begründet eingereicht werden. Über die Aufnahme
(4) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt eine Tagesordnung.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Rechnungsprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- die Beschlussfassung über Satzungs- und Beitragsänderungen
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen ist und spätestens 4 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden kann.
(7) Den Mitgliedern des Vorstandes kann für die Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Kostenerstattung gezahlt werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den durch die Mitgliedschaft gewählten mindestens 5 Mitgliedern, darunter:
- dem Vorsitzenden,
- dessen 2 Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- einem Vertreter der Kommune, wenn diese ordentliches Mitglied des Vereins ist,
- dem Schriftführer.
Doppelfunktionen sind zulässig.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren.
(3) Die/der Vertreter(in) der Kommune wird durch den/die Bürgermeister(in) bestimmt. Dieser muss durch die Mitgliedschaft bestätigt werden.
(4) Der Vorstand amtiert nach Ablauf seiner Amtszeit solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen entsprechend der Geschäftsordnung
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen incl. Wahlen und Umsetzung ihrer Beschlüsse,
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- Aufnahme und Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende(n) und einen seiner Stellvertreter vertreten. Sollte die/der Vorsitzende verhindert sein, sind die beiden Stellvertreter nach außen vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Vorstandsmitglieder arbeiten in den Ausschüssen des Vereins mit.
(9) Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäftstätigkeit einen Geschäftsführer bestellen. Seine Aufgaben und Zuständigkeiten regelt eine Stellenbeschreibung.
§ 10 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Belange des Vereins zeitweilige oder ständige Ausschüsse berufen.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktionen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes sind entsprechend ihrer Verantwortlichkeit berechtigt, an Sitzungender Ausschüsse teilzunehmen.
(4) Die Ausschüsse berichten gegenüber dem Vorstand und können Anträge an den Vorstand einbringen.
§ 11 Wahlen
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung gemäß § 26 BGB.
(2) Es ist eine Wahlkommission, bestehend aus 1 Wahlleiter und 2 Beisitzern, zu wählen.
(3) Der Wahlleiter eröffnet und schließt die Kandidatenliste. Er befragt die Kandidatinnen/Kandidaten, ob sie die Kandidatur annehmen, in der Reihenfolge der Vorschläge.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch Abstimmung per Stimmzettel en bloc in einer geheimen Wahl gewählt.
(5) Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt unmittelbar durch die Wahlkommission.
(6) Die fünf benannten Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(7) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt durch den Wahlleiter mit der anschließenden Befragung der gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Verteilung der Funktionen im Vorstand erfolgt bei der ersten konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.
(9) Über die Ergebnisse der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Wahlniederschrift ist vom Wahlleiter und den zwei Beisitzern zu unterzeichnen.
Die Wahlniederschrift ist Bestandteil der Wahlunterlagen und durch den Vorstand zu archivieren.
(10) Die Wahlunterlagen sind vertraulich. Beim Vorstand kann unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl Einsicht in die Wahlunterlagen gefordert werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Buchführung
(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins besteht Aufzeichnungspflicht (Buchführungspflicht). Es gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Über die Einhaltung der Grundsätze ordentlicher Buchhaltung wacht der Schatzmeister.
(2) Die gesamte Buchführung ist durch ein Steuerbüro zu prüfen.
§ 14 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer kontrollieren im Auftrage der Mitgliederversammlung die Kassenführung der Geschäftsstelle. Die Kassen müssen mindestens einmal im Jahr unangemeldet durch die Rechnungsprüfer geprüft werden.
(3) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(5) Die Entlastung des Vorstandes über das wirtschaftliche und finanzielle Ergebnis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres kann erst nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses erfolgen. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist unter diesem Gesichtspunkt vom Vorstand festzulegen.
§ 15 Beitragsordnung
(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Von der Mitgliederversammlung wird die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
(2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalität geregelt.
§ 16 Datenerfassung
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten (Art. 16 DSGVO); c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO); d) Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten (Art. 18 DSGVO); e) Übertragbarkeit seiner Daten (Art. 20 DSGVO); f) Widerspruch (Art. 21 DSGVO) und g) Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Beratungspunkt angeführt hat. Einer Satzungsänderung müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine nur zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung zuständig, auf der zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein muss.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Auflösung des Vereins erfordert eine Stimmmehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten entsprechend § 13 (1) anwesender Mitglieder.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Liquidation fällt das Vereinsvermögen einer dann zu bestimmenden gemeinnützigen Körperschaft der Region zu.
§ 19 Schlussbestimmung
(1) Die veränderte Satzung ist in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2021 beschlossen worden.
(2) Diese veränderte Satz ung erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.
(3) Die Satzung in der Fassung vom 17.11.2014 wird mit Bestätigung des neuen Entwurfes durch das Amtsgericht Rostock ungültig.