Informationen für Vermieter
GEZ-Gebühren – Saisonale Anmeldung wieder möglich
Sehr geehrte Vermieter,
die Proteste der Tourismusbranche hatten Erfolg: Für gewerbliche Beherbergungsbetriebe und privat vermietete Ferienunterkünfte ist die saisonale Anmeldung von Fernseh- und Radiogeräten künftig wieder möglich. Allerdings gibt es dafür eine Reihe von Voraussetzungen. Die Kompromisslösung kommt den Betreibern und Vermietern in engen Grenzen entgegen.
I. Die Voraussetzungen
Die Rundfunkanstalten können einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zustimmen, wenn ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb – dazu zählen beispielsweise Hotels und Gasthöfe – oder eine privat vermietete Ferienunterkunft – also Ferienwohnung, -zimmer und Pension – für einen begrenzten Zeitraum von mindestens drei Kalendermonaten komplett schließt.
1. Schließung des Betriebes
1.1. Teilschließung reicht nicht
Der Betrieb ist komplett zu schließen. Es darf sich nicht lediglich um eine Teilschließung handeln.
1.2. Dauer der Komplettschließung
Der Betrieb muss für mindestens drei Kalendermonate geschlossen sein.
2. Antrag des Vermieters
Die Rundfunkanstalten gewähren die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich auf Antrag. Einen Automatismus gibt es nicht. Zusammen mit dem Antrag muss der Vermieter die saisonale Schließung glaubhaft machen.
3. Glaubhafte Schließung
Der Vermieter muss die Schließung seines Betriebes glaubhaft machen. Das geht beispielsweise mit einer Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde, dass sie die Zimmer für den entsprechenden Zeitraum nicht vermitteln kann. Diese Bestätigung stellt Ihnen die Güstrow-Information aus.
Möglich ist auch ein entsprechender Hinweis auf der Internetseite des Vermieters.
ACHTUNG: Die Landesrundfunkanstalten behalten sich vor, die tatsächliche Dauer der behaupteten Schließung jederzeit zu überprüfen.
II. Die Lösung und ihre Grenzen
Der gefundene Kompromiss gilt nur für die Zukunft. Er schließt eine doppelte Begünstigung aus: Wer zeitweilig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, kann nicht auch noch einen pauschalen Rabatt für sich in Anspruch nehmen.
1. Keine Rückwirkung
Die Rundfunkanstalten können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht frühestens ab dem Kalendermonat gewähren, welcher dem Monat der Antragsstellung folgt.
Die Dauer der Befreiung ist auf maximal zwölf Monate begrenzt.
2. Keine Doppelprivilegierung
Die Rundfunkanstalten können die saisonale Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und das so genannte Hotelprivileg nach Paragraph 5 Absatz2 Satz3 RGEbStV nicht gleichzeitig gewähren.
Zur Erinnerung: Das Gesetz sieht eine pauschale Ermäßigung vor. Demnach zahlen Beherbergungsbetriebe mit bis zu 50 Objekten für das Erstgerät (ob im Gästezimmer, im Aufenthaltsraum oder im Wohnzimmer der Ferienwohnung) die volle Rundfunk- und Fernsehgebühr. Für alle weiteren Geräte zahlen die Betriebe jeweils nur noch 50 Prozent der Jahresgebühr. Damit gilt das so genannte Hotelprivileg für alle Beherbergungsarten – also Hotelzimmer, Privat- und Pensionszimmer sowie Ferienhäuser und -wohnungen. Anbieter mit mehr als 50 Objekten müssen ab dem zweiten Gerät 75 Prozent der Gebühr entrichten.
Dieser pauschale Rabatt lässt sich nicht mit der saisonalen Anmeldung kombinieren!